Welche Schutzrechtsarten gibt es?
Geistiges Eigentum kann in Deutschland insbesondere als gewerbliches Schutzrecht oder als Urheberrecht geschützt sein. Zu den wesentlichen gewerblichen Schutzrechten zählen das Patent, das Gebrauchsmuster, das Geschmacksmuster und die Marke. Diese Schutzrechtsarten werden nachfolgend kurz erläutert.
- Patente, mit denen man technische Erfindungen einschließlich Verfahren mit einer maximalen Laufzeit von 20 Jahren schützen kann.
- Gebrauchsmuster, die man auch als „kleine Patente“ bezeichnet und ebenfalls technische Erfindungen umfassen, allerdings lassen sich keine Verfahren schützen. Die maximale Laufzeit ist auch nur 10 Jahre. Weiterhin werden Gebrauchsmuster nur angemeldet und von Amtswegen danach nicht geprüft, sodass es hier eine rechtliche Unsicherheit über die Bestandskraft dieses Schutzrechts gibt.
- Geschmacksmuster, die das Design von Produkten, Vorlagen, Verpackungen etc. schützen und eine maximale Laufzeit von 25 Jahren umfassen.
- Markenkennzeichnen in verschiedener Form (Farbe, Schrift, Gestaltung) die Waren- oder Dienstleistungsherkunft. Marken können eine unbegrenzte Laufzeit haben und lassen sich mit jährlichen Gebühren aufrechterhalten. Prinzipiell ist keine Anmeldung als Marke erforderlich, da das Inverkehrbringen und Verbreiten der Marke als solches bereits ein Schutz generiert. Gleichwohl erhöht die Anmeldung die Rechtssicherheit bei der Nutzung der Marke erheblich. Marken müssen (z. B. durch kreative Gestaltung) eine Unterscheidungskraft besitzen, dürfen keine staatlichen Hoheitszeichen verwenden, nicht gegen die guten Sitten und gegen die öffentliche Ordnung verstoßen und dürfen auch nicht irreführend sein.
Nicht zu den gewerblichen Schutzrechten gehört das Urheberrecht, das persönliche geistige Schöpfungen schützt und eine Laufzeit bis 70 Jahre nach Tod des Autors hat. Das Urheberrechtsgesetz schützt im Einzelnen Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Das Urheberrecht entsteht anders als die gewerblichen Schutzrechte nicht erst mit einer Eintragung, sondern kraft Gesetzes bereits mit der Schöpfung des Werkes als Produkt der geistigen individuellen Schaffenskraft eines Menschen. Das Urheberrechtsgesetz schützt Computerprogramme in jeder Gestalt einschließlich der Vorstufen in Form des erforderlichen Entwurfsmaterials. Dem Urheber steht insbesondere das ausschließliche Verwertungsrecht zu, u. a. das Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten oder sein Werk an Dritte zu lizenzieren.